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Aufstiegsfortbildungsförderung

Nutzen Sie die Möglichkeiten der Förderung:

Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das "Meister-BAföG" existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBG-Änderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz fortgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2009 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet und der Bundesrat hat dieser am 06. März 2009 zugestimmt. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG" wird das AFBG fit gemacht für die Zukunft. Das neue "Meister-BAföG" ist zum 01.07.2009 in Kraft getreten und gilt für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 beginnen.

Das neue AFBG beinhaltet folgende Verbesserungen:

  • Gefördert wird nunmehr eine und nicht mehr die erste Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht mehr förderschädlich.
  • Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt.
  • Zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis zu drei Monaten als Darlehen weitergezahlt (Prüfungsvorbereitungsphase).
  • Der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag wurde auf 210 € pro Kind erhöht und wird nunmehr zu 50 Prozent bezuschusst. Der Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
  • Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 € monatlich pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes. Bei der Betreuung behinderter Kinder ist die Altersgrenze für den Bezug des Kinderbetreuungszuschlags abgeschafft worden.
  • Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und Unternehmensübernahmen wurden erleichtert. Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens wird bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines oder einer Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.
  • Maßnahmen wie Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, werden in einem gewissen Umfang mit gefördert.
  • Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter werden gefördert. Wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen, ist eine Förderung möglich, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterricht die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.
  • Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert.
  • Zur Sicherheit für die Fortbildungswilligen wurden die Anforderungen an die Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird.

Förderungsbereiche

  • Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.
  • Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).
  • Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung
  • Eine Altersgrenze besteht nicht.

Förderungshöhe

 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 

675 €

 

für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen

885 €

 

für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 €

890 €

 

für Verheiratete 229 €/661 €

1.100 €

 

für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766 €

1.310 €

 

für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhämgig) dieser Betrag auf 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

 

Förderungsdauer

 

Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden.

Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.

Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.

Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

 

Zuschüsse im AFBG

 

Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 229 € als Zuschuss geleistet. Darüberhinaus wird für jedes Kind ein Erhöhungsbetrag von 210 Euro gezahlt, der zu 50 Prozent bezuschusst wird. Die Unterhaltsbeiträge und auch der Erhöhungsbetrag für Kinder werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Im Übrigen werden günstig verzinste Bankdarlehen geleistet.

Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen.

Die notwendigen Kosten des Prüfungsstückes werden zur Hälfte, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen gefördert. Die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender werden für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, pauschal mit 113 € je Kind je Monat bezuschusst, wobei das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Bei behinderten Kindern werden die Betreuungskosten ohne Altersbegrenzung gewährt.

Der Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und der Kinderbetreuungszuschläge wird bei nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte auf Antrag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate in Form eines Darlehens weitergewährt.

 

Bankdarlehen im AFBG

Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0, einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

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