
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Förderung:
Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das "Meister-BAföG" existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBG-Änderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz fortgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2009 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet und der Bundesrat hat dieser am 06. März 2009 zugestimmt. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG" wird das AFBG fit gemacht für die Zukunft. Das neue "Meister-BAföG" ist zum 01.07.2009 in Kraft getreten und gilt für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 beginnen.
Das neue AFBG beinhaltet folgende Verbesserungen:
Förderungsbereiche
Förderungshöhe
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
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675 € |
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für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen |
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885 € |
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für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 € |
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890 € |
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für Verheiratete 229 €/661 € |
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1.100 € |
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für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766 € |
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1.310 € |
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für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 € |
Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhämgig) dieser Betrag auf 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind.
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.
Förderungsdauer
Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden.
Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.
Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.
Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.
Zuschüsse im AFBG
Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 229 € als Zuschuss geleistet. Darüberhinaus wird für jedes Kind ein Erhöhungsbetrag von 210 Euro gezahlt, der zu 50 Prozent bezuschusst wird. Die Unterhaltsbeiträge und auch der Erhöhungsbetrag für Kinder werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Im Übrigen werden günstig verzinste Bankdarlehen geleistet.
Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen.
Die notwendigen Kosten des Prüfungsstückes werden zur Hälfte, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen gefördert. Die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender werden für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, pauschal mit 113 € je Kind je Monat bezuschusst, wobei das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Bei behinderten Kindern werden die Betreuungskosten ohne Altersbegrenzung gewährt.
Der Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und der Kinderbetreuungszuschläge wird bei nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte auf Antrag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate in Form eines Darlehens weitergewährt.
Bankdarlehen im AFBG
Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0, einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)