Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. (RENO)
im Landgerichtsbezirk Oldenburg
Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen
Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. (RENO)
im Landgerichtsbezirk Oldenburg
Sie hat ihren Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
Die jeweilige Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.
Aufgaben und Ziele
1. Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patenanwälten als Gesamtheit zu fördern.
Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen
und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung
und den Ausbau des sozialen Rechtsstreits ein.
2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
Die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.
Der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie die Weiterbildung und Durchführung derselben.
Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet.
Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen.
Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung, soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
3. Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen wahrzunehmen.
5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
5. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1978.
Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
jeder Angestellter der Rechtsanwälte, Notare und Patenanwälte.
Anderen als in Abs. 1 a) bezeichneten Personen kann der Vorstand in besonderen Fällen die ordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren, das 18te Lebensjahr vollendet haben und Arbeitnehmer im Sinne dieser Arbeitnehmervereinigung sind.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen nicht erhoben.
3. Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
jeder jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notarangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig.
Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahl recht.
Mit Abschluss der Ausbildung bzw. Vollendung des 18ten Lebensjahres sind sie ordentliche Mitglieder.
Der Beitritt erfolgt schriftlich bei dem Vorstand.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Austritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch den Tod eines Mitgliedes oder durch die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt werden, wobei die Kündigung nur rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30.09. bei der „RENO-Oldenburg" (Geschäftsstelle) eingegangen ist.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft auf Antrag des Betroffenen zuzustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes , der mit mindestens 2/3 Mehrheit gefasst werden muss, kann ein Mitglied aus der Vereinigung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt.
Vor Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Anhörung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen Satzungen und Interessen der Vereinigung, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung,
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung,
Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und Nichtzahlung dieses Beitragsrückstandes trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom ersten Vorsitzenden mitzuteilen.
Beitrag
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist zum 01.08. des laufenden Jahres zu bezahlen.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung bzw. bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten können sie nach § 7 ausgeschlossen werden.
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) der Vereinigung besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils alleinvertretungsberechtigt den Verein und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in besonderen Wahlgängen in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für das jeweilige Vorstandsamt vorhanden ist oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
Die Amtsdauer der Gewählten beträgt drei Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluss der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet
Das Amt des Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Neuwahl.
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung
Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Die Ausschüsse gelten nicht als Organ i. S. von § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung. Zu ihren Befugnissen gehören insbesondere:
1. die Verhandlungen über die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Beschlussfassung über Beschwerden, welche die Amtsführung des Vereinsvorstandes betreffen,
3. Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer,
4. Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer,
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
6. Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand eingebrachten Anträge.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt, durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und zur Tagesordnung selbst müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Tagung schriftlich mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle der „RENO-Oldenburg" eingehen. Über die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass durch den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern beantragt wird.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, so hat die Mitgliederversammlung am jeweiligen Tagungsort der Vereinigung stattzufinden.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern zugestellt wird, wobei der Tag der Aufgabe zur Post gilt.
Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung in einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Stimmrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist ausgeschlossen.
Mitglieder, die mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt. Für die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder gesagte. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist zulässig.
Satzungsänderungen und Auflösungen
Satzungsänderungen können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens dreiviertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder dafür abgegeben werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden.
Bei Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. Bonn abzuführen.
Für den Fall, dass die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss.
Im Falle, dass das Vermögen nicht an die RENO Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Tarifgestaltung
Der Verein hat auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung e.V. zu erarbeiten.
Dem Verein obliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen einer Möglichkeiten zu gewähren.
Bundesverband
1. Der Verein ist Mitglied der REN0 Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalt- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Bonn und erkennt mit Verabschiedung dieser Satzung nebst Anlagen der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts - und Notariatsangestellten e.V. an.
2. Der Verein ist insbesondere verpflichtet,
das RENO-Blatt oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sofort nach Erscheinen seinen Mitgliedern zu übersenden,
den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Vereine herausgegeben werden, seinen Mitgliedern sofort nach Erscheinen zu übersenden,
dem Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste, nach den vom Bundesverband aufgestellten Kriterien zu übersenden,
die nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliederbeiträge rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist. Anstelle einer Überweisung kann auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden; in diesem Falle hat der Verein für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen.
Die Neufassung dieser Satzung tritt am 1. November 1994 in Kraft.