Der Reno Bundesverband hält es zur Qualitätssicherung für sinnvoll, dass nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Geprüfte Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (ReFa) in eigener Verantwortung übernehmen. Dafür sprechen insbesondere die folgenden Argumente:
Argumente für die Kanzlei:
Argumente für Geprüfte Rechtsfachwirte:
Eine eigenverantwortliche ReFa-Ausbildung ist nach derzeitiger Rechtslage aber nicht möglich. Denn Geprüfte Rechtsfachwirte verfügen weder kraft Gesetzes bzw. Verordnung über die nach §§ 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 30 Abs. 1 BBiG notwendige fachliche Eignung, noch dürften sie diese durch erfolgreiches Ablegen einer Ausbildereignungsprüfung erwerben können. Hierbei ist zwischen den beruflichen und den berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu unterscheiden.
Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, § 30 Abs. 1, 2 und 4 BBiG:
Geprüfte Rechtsfachwirte erfüllen zwar die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und Rechtsbeiständen vom 21.07.2005 (ReNoPatAusb-FachEigV), die auf Grundlage von § 30 Abs. 4 Nr. 3 BBiG erlassen wurde, besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r aber nur, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, in erster Linie also Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auch wenn in § 1 Nr. 1 ReNoPatAusb-FachEigV - anders als in § 30 Abs. 4 Nr. 3 BBiG - das Wörtchen „nur“ fehlt, ist davon auszugehen, dass Geprüfte Rechtsfachwirte nach derzeitiger Fassung als eigenverantwortliche Ausbilder nicht in Betracht kommen, weil sie nicht über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, § 30 Abs. 1 und 5 BBiG:
Nach § 30 Abs. 5 BBiG i. V. m. § 1 S. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 (AusbEignV) haben Ausbilder und Ausbilderinnen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung gilt nach § 1 S. 2 AusbEignV allerdings nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe. Versteht man diese Regelung so, dass hierunter sowohl die Ausbildung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - als die Angehörigen der freien Berufe - als auch die Ausbildung durch Geprüfte Rechtsfachwirte fällt, müssten auch Rechtsfachwirte für ihre berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keinen gesonderten Nachweis erbringen.
Würde § 1 S. 2 AusbEignV allerdings das Ziel verfolgen, nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von einer Ausbildereignungsprüfung freizustellen, nicht aber Geprüfte Rechtsfachwirte, müsste diesen der Nachweis durch eine solche Prüfung möglich sein (sie wäre vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, den die zuständige Stelle - für Geprüfte Rechtsfachwirte nach § 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwaltskammer - errichtet, § 4 Abs. 5 AusbEignV). Dann wäre eine Änderung dieser Vorschrift eigentlich nicht erforderlich; eine Klarstellung könnte sich aber empfehlen.
Für letztgenannte Auslegung von § 1 S. 2 AusbEignV spricht § 9 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23.08.2001 (RechtsfachwPrV), wonach derjenige, der die Rechtsfachwirtprüfung bestanden hat, vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 (AusbEignV) befreit ist (er muss also nur den praktischen Teil absolvieren).
Wir bitten um Überprüfung, Klarstellung und Erläuterung durch das Ministerium, wie die derzeitigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen im Zusammenspiel gesehen werden bzw. welche Wege das Ministerium vorschlägt, um Geprüften Rechtsfachwirten die Möglichkeit zu geben, in ihrem Berufsbild verantwortlich auszubilden.
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